Ab dem 1. Januar 2027 wird der bAV-Förderbetrag nach § 100 EStG deutlich attraktiver: Die Einkommensgrenze steigt voraussichtlich von 2.575 Euro auf 3.186 Euro im Monat, und der Förderbetrag von höchstens 288 Euro auf höchstens 360 Euro im Jahr. Damit kommen deutlich mehr Beschäftigte für eine arbeitgeberfinanzierte Betriebsrente in Frage, die der Staat zu 30 Prozent mitträgt.
Grundlage ist das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 16. Januar 2026. Dieser Beitrag fasst zusammen, was sich ändert, wen es betrifft und was Arbeitgeber bis Jahresbeginn klären sollten.
Was sich ab 01.01.2027 ändert
Zwei Stellschrauben ändern sich: die Einkommensgrenze und die Höhe der Förderung.
| bis 31.12.2026 | ab 01.01.2027 | |
|---|---|---|
| Einkommensgrenze (laufender Arbeitslohn) | 2.575 Euro im Monat, fester Betrag | 3 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung; für 2027 voraussichtlich 3.186 Euro im Monat |
| Förderfähiger Arbeitgeberbeitrag | bis 960 Euro im Jahr | bis 1.200 Euro im Jahr |
| Förderbetrag (30 % des Beitrags) | höchstens 288 Euro im Jahr | höchstens 360 Euro im Jahr |
| Anpassung | keine | jährlich automatisch mit der Beitragsbemessungsgrenze |
Der Förderbetrag wird nicht ausgezahlt: Der Arbeitgeber behält ihn von der abzuführenden Lohnsteuer ein. Gefördert wird nur ein zusätzlicher, vom Arbeitgeber finanzierter Beitrag – keine Entgeltumwandlung.
Der Wert von 3.186 Euro ergibt sich aus der für 2027 geplanten Beitragsbemessungsgrenze von 8.850 Euro im Monat (106.200 Euro im Jahr × 3 %). Das Bundeskabinett hat diese Rechengröße am 7. Oktober 2026 beschlossen; die Zustimmung des Bundesrats steht noch aus.
Ein Beispiel: Eine Mitarbeiterin verdient 3.000 Euro brutto im Monat. 2026 liegt sie über der Grenze, ab 2027 darunter. Zahlt der Arbeitgeber zusätzlich 1.200 Euro im Jahr in ihre Betriebsrente, verrechnet er 360 Euro mit der Lohnsteuer. Ihn kostet der Beitrag damit 840 Euro.
Was gleich bleibt
Die übrigen Voraussetzungen des § 100 EStG ändert das Gesetz nicht. Weiterhin gilt unter anderem:
- Der Arbeitgeber zahlt zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn mindestens 240 Euro im Kalenderjahr.
- Der Beitrag fließt in einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung.
- Die Förderung gilt für Beschäftigte im ersten Dienstverhältnis, deren Arbeitslohn im Inland dem Lohnsteuerabzug unterliegt.
- Der Vertrag muss weitere Anforderungen erfüllen, etwa an die Verteilung der Vertriebskosten und an die Form der Auszahlung.
Was das für Arbeitgeber bedeutet
Die Änderung betrifft vor allem Unternehmen mit vielen Beschäftigten im mittleren Einkommensbereich. Wer bisher knapp über 2.575 Euro lag – etwa Fachkräfte in Handwerk, Pflege, Handel oder Verwaltung –, kann ab 2027 in die Förderung fallen.
- Mehr Berechtigte: Der Kreis der förderfähigen Mitarbeitenden wächst. Eine bestehende Regelung, die bisher nur wenige erreicht hat, kann deutlich mehr Wirkung entfalten.
- Höhere Beiträge möglich: Wer heute 960 Euro im Jahr zahlt, kann den Beitrag auf bis zu 1.200 Euro anheben und erhält dafür die höhere Förderung. Das ist eine Entscheidung des Unternehmens, keine Pflicht.
- Monatliche Prüfung: Maßgeblich ist der laufende Arbeitslohn im Zeitpunkt der Beitragszahlung. Steigt das Gehalt über die Grenze, entfällt der Förderbetrag für diesen Zeitraum.
- Grenze wächst mit: Weil die Grenze an die Beitragsbemessungsgrenze gekoppelt ist, ändert sie sich jedes Jahr. Die Lohnabrechnung muss den Wert zum Jahreswechsel aktualisieren.
- Kommunikation: Eine Förderung wirkt nur, wenn Mitarbeitende sie kennen. Der Jahreswechsel ist ein guter Anlass, die betriebliche Altersversorgung im Unternehmen neu zu erklären.
Welche Gestaltung für Ihr Unternehmen sinnvoll ist, hängt von Belegschaft, bestehenden Zusagen und Budget ab. Die steuerliche Umsetzung im Einzelfall klären Sie bitte mit Ihrer Steuerberatung und Ihrer Lohnabrechnung.
Checkliste für Arbeitgeber
Vier Fragen helfen, den Jahreswechsel vorzubereiten:
- Wer fällt ab 2027 neu unter die Grenze? Gleichen Sie die Gehaltsliste mit dem neuen Wert ab.
- Nutzen Sie den Förderbetrag bereits? Wenn ja: Soll der Beitrag auf 1.200 Euro steigen? Wenn nein: Lohnt sich der Einstieg jetzt?
- Ist die Lohnabrechnung vorbereitet? Die neue Grenze und der neue Höchstbetrag müssen ab Januar 2027 hinterlegt sein.
- Wissen Ihre Mitarbeitenden davon? Planen Sie, wie Sie über die Förderung informieren.
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Quellen
- Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 16.01.2026, BGBl. 2026 I Nr. 14 – Änderungen § 100 EStG
- Haufe: Steuerliche Verbesserungen der betrieblichen Altersversorgung beschlossen
- § 100 EStG in der geltenden Fassung (buzer.de)
- Deutsche Rentenversicherung: Beitragsbemessungsgrenzen 2027 sollen steigen (08.10.2026)
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Stand: November 2026.